titel
 
Satzung
     
 
Satzung §1-§5
 
     
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen "Feuerwehrförderverein Sassnitz" und soll in den Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Sassnitz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 - Der Zweck des Vereins
 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens in Sassnitz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweiligen Fassung. Der Zweck des Feuerwehrfördervereins wird verwirklicht insbesondere durch Spenden einwerben, die durch folgende Maßnahmen eingesetzt werden.
a) das Feuerwehrwesen in Sassnitz zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu werben,
d) die Jugendarbeit zu fördern (Jugendfeuerwehr),
e) zuständige öffentliche und private Stellen für den Brandschutz zu beraten.

Politische und religiöse Bestätigungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über Änderungen der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 
§ 3 - Mitglieder des Vereins - können sein
 

Der Verein kann aus folgenden Mitgliedern bestehen:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr)
c) den Mitgliedern der Ehrenabteilung
d) den Ehrenmitgliedern
e) den fördernden Mitgliedern

 
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Jugendliche (10 bis 18 Jahre) nur mit Zustimmung oder Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers beinhalten. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die das 16 Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder des Vereins sind solche, die das 16 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das Eintrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, dem Maßregeln der Sicherung und Besserung nach §42a StGB unterliegt und/oder zu einem früheren Zeitpunkt aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wurde oder, ohne dessen Mitglied zu sein, dass Ansehen der Feuerwehr schwer geschädigt hat.
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, durch ihren Beitritt sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen.

 
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 1 Monat verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder infolge eines Richterspruchs die Fälligkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss kein Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. Alle Bekleidungsstücke sowie alle sonstigen Gegenstände des Vereins, die dem Mitglied anvertraut wurden, sind innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Mitgliedschaft in gebrauchsfähigem und sauberen Zustand dem Verein zurückzugeben.

 
Bank
 bei Sparkasse-Rügen
Kto.Nr.:32102015
Blz.:13051042
© Feuerwehr Förderverein Sassnitz e. V.